Seit 21.04.2018 in Anwendung
Mit einer Übergangszeit von zwei Jahren für Händler und Hersteller ist die EU-Verordnung 2016/425 für Persönliche Schutzausrüstung (PSA) am 20.04.2016 in Kraft getreten und ersetzt die alte PSA-Richtlinie aus dem Jahr 1989. Nun gilt es Sie umzusetzen. In der neuen Verordnung werden grundsätzliche Anforderungen an PSA nach aktuellem Stand der Technik; Anwendungsbereiche für PSA sowie ein Rechtsrahmen bei der Vermarktung von PSA geregelt.
Die neue PSA Verordnung ordnet der PSA Kategorie III nun nicht mehr „unspezifisch“ Produkte zu die gegen akute Gefahren für Leib und Leben schützen, sondern definieren weitere benannte 5 Risikogruppen:
– Schädlicher Lärm
– Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen
– Ertrinken
– Hochdruckstrahl
– Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche
Gerade die beiden erstgenannten Risikogruppen betreffen Anwender und Betriebe in Land-/Forstwirtschaft und Gartenbau, da Arbeitgeber bei PSA der Kategorie III eine praktische Unterweisungspflicht gegenüber ihren Mitarbeitern haben. Die bisherige Qualifizierungsgrundlage, der BG-Grundsatz 906 „ Grundsätze für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweise von Sachkundigen für persönliche Schutzausausrüstungen gegen
Absturz“ wurde abgelöst durch den DGUV Grundsatz 312-906 „Grundlagen zur Qualifizierung von
Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen“ Danach erfolgen die Schulungen zur Sachkundigen Person ab sofort nur noch in jeweiligen Teilbereichen der Seilzugangs- und Positionierungstechniken für die der Kursteilnehm fachliche Qualifizierungsnachweise erbringen muss. Unterschieden wird :
– PSAgA / Ausrüstung zum Retten aus Höhen und Tiefen : Unterweisungsnachweise; Eingangstest
– SRHT (Spez. Rettung aus Höhen / Tiefen: Übungsnachweise
– SZP (Industrie): mindestens Level 1
– SKT (Baum): mindestens Level B
– Gerätesätze Feuerwehr: Grundlehrgang Absturzsicherung nach AGBF
– Bergsteigerausrüstung: fachsportliche Ausbildung oder Bergführereignungstest
– Seilgärten /Erlebnispädagogik: Qualifizierte Person; Retter o. höherwertige Ausbildung
– Höhenintervention: Nachweis Dienststelle, Unterweisungsnachweise
– Bergrettung: Abgeschlossenen Grundausbildung
Vor Beginn des Fachkundelehrganges muss nun die fachliche Eignung für die jeweiligen PSAgA- Einsatzbereiche (ggf. mehrere) nachgewiesen werden. Im praktischen Bereich der Prüfung zur Sachkundigen Person, werden dann auch nur Produkte / Produktgruppen aus den jeweils nachgewiesenen Einsatzbereichen behandelt und geprüft. Bei erfolgreicher Teilnahme erstreckt sich damit die Sachkunde zukünftig nur noch auf die nachgewiesenen und geprüften Teilbereiche. Der Zeitrahmen zur Vermittlung der theoretischen und praktischen Inhalte für einen Teilbereich umfasst mindestens 24 Lehreinheiten a´45 Minuten (incl. Prüfung) -> 3tägiger Lehrgang. Beschränkt sich die Qualifizierung nur auf einzelne Produkte / Produktgruppen kann die Anzahl der Lehreinheiten entsprechend reduziert werden. Auf Grund dieser Veränderungen müssen wir die unsere Kursinhalte und Prüfungsmodalitäten umstellen, bzw. anpassen